AGB

1 Umfang und Gültigkeit

1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der AGnet, Gerhard Apfelthaler, 3873Brand 145 (im folgenden „AGnet“) gelten für alle Liefer- und Dienstleistungen, die AGnet gegenüber einem Vertragspartner erbringt. Andere in Aufträgen, Bestellungen oder ähnlichen Schriftstücken enthaltenen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder solche, auf die der Vertragspartner verweist, werden nicht Vertragsinhalt. Ihre Geltung wird für die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, auch wenn AGnet nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner vor der Wirksamkeit mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich der Mitteilung der Änderung, wird die neue Fassung der AGB wirksam. Widerspricht der Vertragspartner fristgemäß, ist AGnet berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

2 Vertragsabschluss und –inhalt

2.1 Der Vertrag über die jeweilige Leistung wird mit der Annahme einer schriftlichen und firmengemäß gezeichneten Kundenanfrage durch AGnet rechtswirksam.

2.2 Angebote von AGnet sind grundsätzlich freibleibend. Die Angebotsgültigkeit beträgt 1 Monat. Die Leistungen von AGnet und deren Umfang sind in der Auftragsbestätigung von AGnet geregelt. Gegenstand eines Auftrags kann sein:- Lieferung von Software-Standardprogrammen;- Installation von Software-Standardprogrammen;- Lieferung von Individualsoftware;- Installation von Individualsoftware;- Internetseitengestaltung und –programmierung;- Individualprogrammierungen im Hinblick auf die gelieferten Softwareprogramme;- Softwarepflege, Support- und Beratungsdienstleistungen.

3 Preise, Steuern und Gebühren

3.1 Es gelten die im jeweiligen Auftragsformular angeführten Preise. Die angegebenen Preise gelten ab Geschäftssitz von AGnet und sind Nettopreise ohne gesetzliche Steuern, Transport- und Verpackungskosten, die vom Vertragspartner zu tragen zu sind.

3.2 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

4 Zahlung

4.1 Die von AGnet gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfreifällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.2 An den Vertragspartner verkaufte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von AGnet.

4.3 Darüber hinaus gilt auch ein urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt für die dem Vertragspartnergelieferte Software als vereinbart, d.h. der Vertragspartner erhält die Nutzungsrechte an der Vertragsleistung gem. Punkt 18 erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher aushaftender Rechnungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen

4.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch AGnet. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt AGnet, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag

zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Vertragspartner zu tragen.

4.5 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist AGnet berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zulassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

4.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängelungen zurückzuhalten.

4.7 Die Aufrechnung gegen Forderungen gegenüber AGnet ist ausgeschlossen.

5 Lieferung und Installation von Standardsoftware

5.1 Die Lieferung von Standardsoftware erfolgt durch Versendung ab dem Geschäftssitz von AGnet oder eines Vertriebshändlers von AGnet.

5.2 Eine etwaige Installation ist vom Vertragspartner gesondert zu beauftragen.

5.3 Mit der Bestellung bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Standardsoftware vollständig auszuschließen.5.4 Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen u.ä. aus Katalogen oder Angeboten sind nur annähernd verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Insbesondere sind Darstellungen in Handbüchern, Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet. AGnet schuldet keine über die in den Beschreibungen im Handbuch, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen hinausgehenden Funktionalitäten der Programme oder andere Liefergegenstände.

6 Lieferung und Installation von Individualsoftware

6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die notwendigen Spezifikationen und praxisgerechten Testdaten AGnet zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass die notwendigen Unterlagen nicht zeitgerecht und vollständig zur Verfügung gestellt werden, kann AGnet diese Unterlagen auf Kosten des Vertragspartners selbst erstellen. Ist vom Auftrag die Erstellung einer Leistungsbeschreibung umfasst, so ist diese auf Basis der Unterlagen des Vertragspartners ausgearbeitete Leistungsbeschreibung vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen.

6.2 Beide Vertragspartner können Änderungen in der Hard- und Softwarekonfiguration bzw. den Vorgaben für Softwareerstellung vorschlagen. Änderungswünsche werden von AGnet auf ihre Auswirkungen auf Qualität, Preise und Termine überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Vertragspartner als Änderungsangebot übermittelt. Bis zur Annahme des Änderungsangebotes wird das Projekt nach den alten Vorgaben fortgeführt. Soweit die Änderungswünsche des Vertragspartners Software und damit zusammenhängende Dienstleistungen betreffen, die bereits in Auftrag gegeben wurden, kann dies zu Preiserhöhungen und zur Verschiebung des Fertigstellungstermins führen. Allgemeine Geschäftsbedingungen

7 Internetseitengestaltung und -programmierung

7.1 Der Vertragspartner erklärt ausdrücklich, dass sämtliche für die Erstellung einer Internetseite zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind und verpflichtet sich, AGnet im Hinblick auf die Geltendmachung solcher Rechte schad- und klaglos zu halten.

7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Inhalt seiner Internet-Präsenz nicht gegen geltendes Recht verstößt. AGnet übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt der Seiten. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung gemäß Satz 1 dieses Punktes nicht nach, so ist AGnet berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7.3 AGnet übernimmt keine Gewähr, dass die von ihm erstellte Internetseite des Vertragspartners und die damit im Zusammenhang stehenden Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind oder dass die gespeicherten Daten unter allen Umständen erhalten bleiben.

8 Individualprogrammierungen

Individuelle Programmkonzepte werden von AGnet auf Basis der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel erstellt. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Vertragspartner auf seine Kosten zeitgerecht zur Verfügung stellt. Wird vom Vertragspartner bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Vertragspartner.

9 Softwarepflege- und Supportdienstleistungen

Softwarepflege- und Supportdienstleistungen werden aufgrund einer schriftlicher Sonderregelung erbracht („Softwarepflegeverträge“).

10 Termine

10.1 AGnet wird sich bemühen, den Terminwünschen des Kunden nachzukommen. Zeiten, in denen der Vertragspartner mit Mitwirkungspflichten in Verzug ist, verschieben jedenfalls etwa in Aussichtgestellte Termine; gleiches gilt für Änderungswünsche des Vertragspartners. Entstehen AGnet durch vom Vertragspartner zu vertretende Verzögerungen Mehrkosten, wird der Vertragspartner diese ersetzen.

10.2 AGnet behält sich das Recht einer Terminverschiebung insbesondere in Fällen vor, als die Einhaltung von Terminen von Tätigkeiten Dritter abhängig ist.

11 Abnahme

11.1 AGnet wird dem Vertragspartner die Lieferungen und Leistungen zur Abnahme stellen. Getrennttestbare Teile der Lieferungen und Leistungen können zur Teilabnahme gestellt werden. Soweit seitens des Kunden binnen 14 Tagen ab Stellung zur Abnahme keine begründete schriftliche Mängelrüge mit Mängeln der Klasse 1 und 2 erfolgt, gelten die Lieferungen und Leistungen als (teil-) abgenommen. Soweit Mängel der Klasse 1 und 2 begründet gerügt werden, wird nach deren Behebung die Stellung zur Abnahme wiederholt. Bei Vorliegen von Mängeln der Klasse 3 und 4 ist der Kunde nicht berechtigt, die Abnahme von Komponenten oder Leistungen abzulehnen.

11.2 Fehler der Klasse 3 und 4 gelten als geringfügige Mängel.

11.3 Wenn die Abnahme vom Vertragspartner nach Ansicht von AGnet zu Unrecht verweigert wird oder andere Differenzen im Hinblick auf die Vertragsabwicklung auftreten, so beauftragen die Vertragsparteien einvernehmlich einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Informationstechnik und Datenverarbeitung mit der Überprüfung des Sachverhaltes. Die Kostentragung für Befund und Gutachten erfolgt gemäß den Regeln der ZPO über den Kostenersatz. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Einigung über die Person des Sachverständigen, kann jede der Parteien ein Beweissicherungsverfahren im Sinne der ZPO beantragen.

11.4 Die Zuordnung zu den Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich.

Klasse 1:
Die Zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Systems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsentwicklung und/oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen.

Klasse 2:
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Systems ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit, lässt aber die Weiterarbeit zu.

Klasse 3:
Die Nutzung eines Teiles des Systems ist leicht eingeschränkt, der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu.

Klasse 4:Trotz des Bestehens des Fehlers ist eine Nutzung der Systeme ohne Einschränkung möglich, der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Kunden selbst umgangen werden können.

12 Pflichten des Vertragspartners

12.1 Der Vertragspartner unterstützt AGnet bei der Auftragserfüllung umfassend und unentgeltlich, indem er insbesondere die betrieblichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung schafft, Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an vereinbarten Spezifikationen, Tests, Abnahmen etc. mitwirkt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Arbeiten, die aus dem Titel der Gewährleistung durch AGnet erbracht werden. Rügt der Vertragspartner Fehler der Klasse 3 und 4 nach den Bestimmungen des § 12,so ist er verpflichtet, AGnet gleichzeitig mit der Mängelrüge die zur Behebung des Mangels notwendigen Daten dergestalt zur Verfügung zu stellen, dass AGnet die Mängelbehebung zunächst am Geschäftssitz von AGnet durchzuführen versuchen kann. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, AGnet und dessen Mitarbeitern Zutritt zu den betroffenen Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und ihn gemäß Satz 1 dieses Unterpunktes zu unterstützen.

12.2 Der Vertragspartner gewährt AGnet Zugang zu Hard- und Software und ermöglicht Zugang zu Software mittels Datenfernübertragung, soweit nicht wesentliche Gründe dem entgegenstehen. Er sorgt dafür, dass für die entsprechende Verwendung der Software die notwendigen Nutzungsrechte/Bewilligungen vorhanden sind.12.3 Die Eingabe der Daten, die Kontrolle der eingegebenen Daten auf Richtigkeit und Stichhaltigkeit, die Instandhaltung sowie die Verantwortung für die Benützung der EDV-Komponenten beim Vertragspartner liegen mangels anderer Vereinbarung bei diesem.

13 Gewährleistung

13.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses Störungen, Fehler und Problemfälle im Zusammenhang mit von AGnet erbrachten Leistungen umgehend zu melden und nach Störungsmeldung dafür zu sorgen, dass AGnet ein kompetenter Ansprechpartner des Vertragspartners zur Verfügung steht.

13.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, soweit nicht im Einzelfall vertraglich anderes vereinbart ist, zwei Jahre, Allgemeine Geschäftsbedingungen

gegenüber anderen Vertragspartnern sechs Monate. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

13.3 Der Gewährleistungsanspruch besteht nur dann, wenn der Vertragspartner erkennbare Mängelanlässlich der Abnahme, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Stellung zur Abnahme in der in Punkt 12.1 beschriebenen Form anzeigt, sonstige, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen.

13.4 Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge werden die Mängel von AGnet in angemessener Fristbehoben, wobei der Vertragspartner AGnet alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht und AGnet insbesondere in der in § 13 näher umschriebenen Art und Weiseunterstützt. AGnet kann nach seiner Wahl die mangelhafte Komponente ersetzen, an Ort und Stellenachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder eine Umgehungsmöglichkeit der fehlerhaften Funktion bekannt geben.

13.5 Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstandenen Kosten (wie z. B. für Einbau, Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Vertragspartners.

13.6 Die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind sowie damit im Zusammenhang stehende Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen, Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen wird von AGnet auf Anfrage gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn ohne schriftliche Einwilligung von AGnet Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

13.7 AGnet übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, geänderte Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

13.8 Ferner übernimmt AGnet keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Installation oder Wartung der Software durch einen Vertriebshändler von AGnet sowie auf sonstige vom Vertriebshändler zu vertretenden Ereignisse zurückzuführen sind. In diesen Fällen hat sich der Vertragspartner direkt mit dem Vertriebshändler in Verbindung zu setzen.

13.9 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von AGnet der Vertragspartner selbst oder ein nicht von AGnet ermächtigter Dritter an den Komponenten Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

13.10 AGnet übernimmt in keinem Fall die Haftung für Gewährleistung, die über die ihm gegenüber bestehende Haftung eines seiner Lieferanten hinausgeht.

14 Schadenersatz

14.1 AGnet haftet für Schäden, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Personenschäden ausgeschlossen.

14.2 In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem einfachen Auftragswert (Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes) beschränkt.

14.3 Der Ersatz von mittelbaren Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, nicht eingetretenem Betriebserfolg, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist für die Sicherung seiner Daten allein verantwortlich. Im Fall von Daten- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwarezerstörung erfolgt ein Schadenersatz jedenfalls nur, soweit der Vertragspartner seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen EDV-Betrieb nachgekommen ist (z.B.: dokumentierte Datensicherung u.ä.). AGnet übernimmt in keinem Fall eine Haftung für die Zerstörung von Daten des Vertragspartners, die durch Computerviren oder sonstige, von AGnet nicht beeinflussbare Umstände bewirkt wurde.

14.4 AGnet haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw. Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313 a ABGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung zumindest grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war. Vertriebshändler, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig werden, bzw. deren Subunternehmersind keine Erfüllungsgehilfen von AGnet im Sinne des § 1313 a ABGB. Eine Haftung von AGnet für deren Verhalten ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat sich in einem solchen Fall mit seinen Schadenersatzansprüchen direkt an den betreffenden Vertriebshändler bzw. Subunternehmer dieses Vertriebshändlers zu wenden.

14.5 Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.14.6 AGnet übernimmt in keinem Fall eine Haftung für Schadenersatz, die über die ihm gegenüber bestehende Haftung eines seiner Lieferanten hinausgeht.

15 Höhere Gewalt

15.1 AGnet ist nicht verantwortlich, falls er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Er kann insbesondere nicht für die Verfügbarkeit von Energie und Telekommunikationsdienstleistungen oder von Komponenten im Falle von Streik- oder Kriegsereignissen im Herkunfts- oder Durchfuhrland garantieren. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen kein Rücktrittsrecht.

15.2 Fehlerbehebungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Vertragspartners nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden gesondert verrechnet.

16 Datenschutz und Geheimhaltung

16.1 AGnet verpflichtet sich und seine Mitarbeiter sowie alle an einem Projekt von AGnet beauftragt und beteiligt zur Einhaltung der § 14 DSG 2000 (Datensicherheit, Datensicherheitsmaßnahmen) und §15 DSG 2000 (Datengeheimnis).

16.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung von Software und Unterlagen von AGnet und wird seine Mitarbeiter dahingehend schriftlich belehren.

16.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen sowie ihm überlassene weitere Unterlagen, Dokumentationen und gegebenenfalls Quellprogramme sorgfältig aufzubewahren und nicht an Dritte weiterzugeben.

16.4 AGnet ist berechtigt, Inhalte und Tatsachen des Auftrages in Referenzlisten zu verwenden und Daten des Vertragspartners unter Beachtung des DSG in gesetzlich zulässiger Weise zu speichern und zu verwerten.

17 Immaterialgüterrechte

17.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen AGnet bzw. seinen Lizenzgebern zu. Der Vertragspartner erhält nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts das Recht, die Software im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen ausschließlich zu eigenen Zwecken für die im Vertrag spezifizierte Hardware zu verwenden. 

17.2 Durch den Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch eine Mitwirkung des Vertragspartners bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

17.3 Der Vertragspartner wird durch geeignete Vorkehrungen und Weisungen an alle Personen, die Zugang zum Vertragsgegenstand haben, die vertrauliche Behandlung des Vertragsgegenstandessicherstellen.

17.4 Die Rechte an allen Kopien, Auszügen, Verbesserungen und anderen Bearbeitungen der Software bzw. von Teilen davon bleiben AGnet vorbehalten. Kopien dürfen ohne Zustimmung von AGnet nicht an Dritte (bzw. weitere Kunden oder Konkurrenten von AGnet) weitergegeben werden. Nicht als Dritte gelten die Mitarbeiter von AGnet und des Vertragspartner sowie Personen, die die Softwarevereinbarungsgemäß nützen.

17.5 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Vertragspartnerunter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Urheberrechts- und Eigentumsvermerke in diese Kopie unverändert mit übertragen werden.

17.6 Vor jeder Weitergabe von Datenträgern wird der Vertragspartner sicherstellen, dass sich keine Teile des Vertragsgegenstandes auf dem Träger befinden.

17.7 Für jede unbefugte Weitergabe von Softwarekomponenten bzw. von Teilen hievon wird der Vertragspartner eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von € 50.000,00 entrichten.

17.8 Bei Kündigung des Vertrages wird der Vertragspartner alle Aufzeichnungen und Kopien betreffend Teile des Vertragsgegenstandes AGnet übergeben.17.9 Jede Verletzung der Urheberrechte von AGnet zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

18 Freiheit von Rechten Dritter

18.1 Wird der Vertragspartner wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung eines Teiles des Vertragsgegenstandes in Anspruch genommen, wird AGnet ihn schadloshalten, wenn der Vertragspartner ihm diesen Sachverhalt unverzüglich anzeigt und AGnet alle Verhandlungen überlässt. AGnet wird im Falle berechtigter Ansprüche Dritter für den Vertragspartner die notwendigen Rechte an den Komponenten erwerben oder gleichwertige Komponenten liefern odergegen Rückstellung der Komponenten dem Vertragspartner die Kosten der Komponente erstatten.

18.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, im vorgenannten Fall Anerkennungs- oder Unterlassungserklärungen abzugeben.

18.3 AGnet hat keine Verpflichtungen, falls solche Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass Teile des Vertragsgegenstandes vom Vertragspartner ohne ausdrückliche Zustimmung geändert oderzusammen mit nicht von AGnet gelieferten Programmen oder unter anderen als den vertraglich festgesetzten Einsatzbedingungen benützt wurden.

19 Vertragsdauer

19.1 Wenn schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei diese jeweils zum Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufgelöst werden können („ordentliche Kündigung“). Eine ordentliche Kündigung kann frühestens nach Ablauf einer zwölfmonatigen Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen

19.2 Verträge können mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufgelöst werden(„außerordentliche Kündigung“).Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn- der Vertragspartner mit Zahlungen trotz Mahnung in Verzug ist;- der Vertragspartner gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt;- über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird oder- die Öffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;- der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht hat oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis AGnet vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte.

19.3 AGnet ist weiters berechtigt, den Vertag wegen Verzug oder grober Mängel des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu kündigen. In diesem Fall hat AGnet Anspruch auf die Bezahlung aller Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt und auf Ersatz etwaiger Stehzeiten da nach oder frustrierter Aufwendungen.

20 Abwerbung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Tätigkeiten für den Kunden mit unseren Angestellten, Beauftragten oder freien Mitarbeitern ein Dienst-, Auftrags- oder Arbeitsverhältnis zu begründen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 70.000 unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

21 Rücktrittsrecht

Stornierungen durch den Vertragspartner sind nur mit schriftlicher Zustimmung von AGnet möglich. Ist AGnet mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

22 Zessionsverbot

Die Übertragung des Vertrages sowie die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten ist ohne schriftliche Zustimmung von AGnet unzulässig.

23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem Vertragszweck und den Interessen beider Vertragsteile am ehesten entspricht.

24 Schlussbestimmungen

24.1 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur inForm einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den AGB wirksam.

24.2 Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, erfolgen wichtige Mitteilungen im Sinne dieses Vertrags schriftlich oder per Telefax (nicht per E-Mail) und sind an den Projektleiter des Empfängers zu richten und vom zuständigen Ansprechpartner bzw. Projektleiter des Absenders zu unterzeichnen.

24.3 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Allgemeine Geschäftsbedingungen Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

24.4 Für die Beilegung von Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Gmünd für zuständig erklärt